Allgemeine Geschäftsbedingungen

der enbe Energieberatung GmbH, Auf der Eierwiese 14, 82031 Grünwald

Stand: 2. April 2026

§ 1 Allgemeines

Alle nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Vertragstypen, Vereinbarungen und Dienstleistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

§ 2 Liefergegenstand

(1) Die Gutachten, Ausarbeitungen und Energieausweise werden grundsätzlich einfach in Papierform mit Unterschrift des Ausstellers per Postversand ausgeliefert oder bei einem Beratungsgespräch persönlich ausgehändigt.

(2) Die Auslieferung in elektronischer Form kann nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber als PDF-Datei per E-Mail oder auf einem Datenträger gegen zusätzliche Vergütung erfolgen.

(3) Der Auftragnehmer führt ggf. auch eine baubegleitende Betreuung durch. Es handelt sich hierbei um die Betreuung zum Erhalt der Fördermittel der BAFA, KfW oder anderer öffentlicher Förderstellen des Bundes, der Länder oder Kommunen. Mit dieser Baubegleitung übernimmt der Auftragnehmer keine Pflichten der Objektüberwachung, Bauleitung oder ähnliche zur Objektüberwachung im Sinne der HOAI zählende Tätigkeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese an einen Fachingenieur oder Architekt gesondert zu beauftragen. Die Baubegleitung umfasst keine VOB- oder BGB-Bauabnahme, keine Mängelrüge gegenüber ausführenden Unternehmen, keine Koordination der Gewerke untereinander, keine Rechnungs- oder Kostenprüfung sowie keine Aufgaben der Arbeitssicherheit (SiGeKo). Die Prüfung der Ausführung erfolgt stichprobenartig.

(4) Im Rahmen der Baubegleitung zur Sicherstellung der Fördermittel der Förderbank, führt der Auftragnehmer auch Prüfungen dahingehend durch, ob die Angebote den energetischen Anforderungen entsprechen. Dasselbe gilt für die Prüfungen von Materialien und Geräten.

§ 3 Verbrauchsorientierte Energieausweise

(1) Verbrauchsorientierte Energieausweise basieren auf den vom Auftraggeber genannten Angaben zum Energieverbrauch über drei zusammenhängende Heizperioden (36 Monate) zum Gebäude und zu der Heizungs-/Warmwasserbereitungsanlage und werden nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung erstellt. Leerstände des Wohngebäudes während dieser Zeit sind mit anzugeben.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu machen. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Ausstellung eines Energieausweises aus formalen, technischen oder sonstigen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Gegebenenfalls eingegangene Vorauszahlungen werden zurückerstattet.

§ 4 Bestätigung für die Förderbank

Der Auftragnehmer füllt die entsprechenden Anträge und Bestätigungen, die die Förderbank für Maßnahmen nach BEG oder KfW verlangt, aus und unterschreibt sie. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Beauftragung zur Durchführung der geplanten Maßnahmen vorzunehmen, sofern er keine Bestätigung zur ordnungsgemäßen Antragsstellung seitens des Fördermittelgebers vorliegen hat. Gleiches gilt für etwaige Anzahlungsleistungen an ausführende Unternehmen. Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beauftragung der Ausführung von förderfähigen Sanierungsmaßnahmen oder/und Anzahlungsleistungen an ausführende Unternehmen vor Antragstellung unweigerlich zum Verlust der Fördermöglichkeit führen. Seit dem 01.01.2024 ist im Rahmen der BEG EM vorgeschrieben, dass Lieferungs- und Leistungsverträge mit ausführenden Unternehmen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage enthalten. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich hierauf hin und stellt auf Wunsch eine geeignete Musterformulierung zur Verfügung.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers, Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich der Mitwirkung, indem er den Auftragnehmer über baulich entscheidende Zeitpunkte mit einem Vorlauf von mind. 2 Tagen schriftlich (z.B. per E-Mail) informiert sowie dem Auftragnehmer im Rahmen der stichprobenartigen Baubegleitung Zugang zur Baustelle sowie Einsicht in Lieferscheine und Materialnachweise ermöglicht.

(2) Der Auftraggeber liefert – soweit erforderlich – im Rahmen seiner Möglichkeiten bzw. Kenntnisse wahrheitsgemäße und vollständige Daten und Angaben zum Objekt und dessen Energieverbrauch zur Weiterverarbeitung durch den Auftragnehmer.

(3) Nach Erhalt von Gutachten, Ausarbeitungen und/oder Ausweisen prüft der Auftraggeber diese auf Mängel bzw. Richtigkeit der Angaben und klärt gegebenenfalls offene Fragen oder Unklarheiten mit dem Auftragnehmer ab. Mängel/Fehler sind innerhalb einer Frist von 8 Werktagen unter genauer Angabe und Beschreibung des Rügegrunds zu prüfen/reklamieren.

§ 6 Haftung

(1) Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nachbesserung seiner Leistungen zu ermöglichen. Die Beauftragung Dritter darf erst erfolgen, wenn dem Auftragnehmer zuvor zweimal eine angemessene Nachfrist ergebnislos gesetzt worden ist und dem Auftragnehmer bei der zweiten Fristsetzung angekündigt worden ist, dass beabsichtigt ist, einen Dritten mit der entsprechenden Nachbesserungsleistung zu beauftragen.

(2) Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Beratung beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger falscher Beratung oder Verletzung einer wesentlichen Pflicht. Im Übrigen ist die Haftungssumme für Personen- u. Sachschäden auf pauschal 3 Mio. € und für Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Gleiches gilt für die Haftung von Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Vergütung

(1) Es werden Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für bereits erbrachte Leistungen Abschlagsrechnungen in regelmäßigen Abständen zu verlangen.

(2) Das Honorar für die dem Auftragnehmer übertragenen besonderen und/oder zusätzlichen Leistungen wird mit Rechnungsstellung – auch in Abschlagsrechnungen – zur Zahlung fällig.

(3) Sollte keine abweichende Regelung über die Fälligkeit der Rechnung des Auftragnehmers getroffen worden sein, so ist diese innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, es sei denn der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er sie nach Ablauf der genannten 14 Tage erhalten hat.

(4) Die Zahlungen sind fällig ohne Abzug, es sei denn, es sind Skonti vereinbart worden.

§ 8 Verjährung

(1) Für Ansprüche des Auftraggebers aus Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

(2) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertrag verjähren nach zwei Jahren, beginnend ab Abnahme.

(3) Die Abnahme kann förmlich oder fiktiv unter Verwendung der Unterlagen des Auftragnehmers erfolgen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrecht

Es besteht Einigkeit, dass Urheberrechte durch diesen Vertrag nicht übertragen werden. Der Auftraggeber erhält an den vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen (insbesondere Berechnungen, Nachweise, Bestätigungen) ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zu den vertraglich vereinbarten Zwecken, insbesondere zur Einreichung bei Förderstellen und zur internen Dokumentation.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine rechtmäßige, dem Sinngehalt des Gewollten am nächsten kommende Regelung ersetzt.

(2) Mündliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Zuschüsse, Förderungen o.ä. seitens KfW, Bafa oder sonstiger staatlicher oder städtischer Institutionen besteht. Das Ergebnis des Förderantrages ist ohne Einfluss auf die Höhe des Honorars.

(4) Es gilt deutsches Recht, als Gerichtsstand wird München vereinbart.

(5) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie – bei Wohnungseigentümergemeinschaften – der Miteigentümerinnen und Miteigentümer ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und der Antragstellung bei Förderstellen.

(2) Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den steuer-, handels- und förderrechtlichen Vorgaben, mindestens jedoch nach den Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie.

(3) Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf Anforderung beim Auftragnehmer erhältlich.

enbe Energieberatung GmbH · Auf der Eierwiese 14 · 82031 Grünwald
Stand: 2. April 2026